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   BGH, 15.11.1963 - Ib ZR 206/62   

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https://dejure.org/1963,4395
BGH, 15.11.1963 - Ib ZR 206/62 (https://dejure.org/1963,4395)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1963 - Ib ZR 206/62 (https://dejure.org/1963,4395)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1963 - Ib ZR 206/62 (https://dejure.org/1963,4395)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 364/51

    Hochspannungsleitung. Höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 15.11.1963 - Ib ZR 206/62
    Laß größere Reparaturen unter den Begriff der "höheren Gewalt" eingereiht wurden, deutet vielmehr darauf hin, daß die Parteien diesen Begriff weiter ausdehnen wollten als die Rechtsprechung das tut, die unter höherer Gewalt nur ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis versteht, das nach menschlicher Einsicht; und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Kitteln, auch durch die äußerster nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann, und auch nacht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist BGHZ 7, 338 [BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51]; BGH LM § 1 a HaftpflG Nr. 2).
  • BGH, 11.02.1957 - VII ZR 256/56

    Positive Vertragsverletzung. Beweislast

    Auszug aus BGH, 15.11.1963 - Ib ZR 206/62
    Es kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob ein von dem Beklagten zu vertretender ungenügender Einsatz der Lastzüge rechtlich als positive Vertragsverletzung oder als eine andere Form der Leistungsstörung zu werten wäre; ebenso kann es dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag mit der Revision als Dienst- oder Werkvertrag anzusehen wäre mit der Folge, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Beweislastregel des § 282 BGB auch für die Fälle der positiven Vertragsverletzung anzuwenden wäre (BGHZ 23, 288, 290 [BGH 11.02.1957 - VII ZR 256/56]; BGB-RGRK Anhang zu § 326 Anm. 18), oder ob es sich um einen atypischen Vertrag handelt, in dessen Rahmen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, daß die Beweisregel des § 282 BGB eingreift (vgl. BGH a.a.O.).
  • RG, 29.10.1909 - II 661/08

    Gewährleistung des Zedenten

    Auszug aus BGH, 15.11.1963 - Ib ZR 206/62
    angenommen worden und damit ein Garantievertrag zustande gekommen war, gingen die Rechte aus diesem Vertrag nicht ohne weiteres mit einer Abtretung der Hauptforderung auf den neuen Gläubiger über; denn im Unterschied zur Bürgschaft folgt die Berechtigung aus dem Garantievertrag bei einer Einzelrechtsnachfolge nur dann der garantierten Forderung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich im Wege der Auslegung aus dem Inhalt des Garantievertrages ergibt (RGZ 60, 569, 571; 72, 138, 141; RG Warn Rspr 1916 Nr. 130; BGB RGRK Anm. 18 zu § 765, Anm. 4 zu § 401).
  • BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 103/80

    Umfang einer Garantiezusage - Einstandspflicht für die Einhaltung eines

    Ein wesentlicher Anhaltspunkt ist dabei die Interessenlage der Beteiligten, insbesondere ein eigenes wirtschaftliches Interesse desjenigen, der die fragliche Erklärung abgegeben hat (BGH Urteile vom 14. April 1956 - IV ZR 9/56 - WM 1956, 1293, vom 22. Februar 1962 - VII ZR 262/60 - WM 1962, 556 - und vom 15. November 1963 - Ib ZR 206/62 - WM 1964, 61).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2019 - 13 U 99/18

    Finanzplankredit bei Ausscheiden aus der Gesellschaft kündbar

    Ein Garantievertrag unterliegt keiner besonderen Form (BGH, Urteil vom 15.11.1963 - Ib ZR 206/62; MünchKomm/Heinemeyer, BGB, 8. Aufl. 2019, Vorbemerkung [Vor § 414] Rn. 23).
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